Sozialversicherung: Allein die Rendite ist nicht entscheidend

18-DEC-09

Ein Bankangestellter, der wegen der Höhe seines Verdienstes aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschieden ist und sich privat krankenversichert hat, kann nicht verlangen, auch die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung "verlassen" zu dürfen. Sein Argument, seinen Beiträgen für die zwei Versicherungszweige stünden keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber, zog vor dem Hessischen Landessozialgericht nicht. Allein die Rendite dürfe kein Argument für die Pflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung sein, so die Richter. Vielmehr realisiere kein anderes System die gesellschaftliche Solidarität besser als die gesetzliche Rentenversicherung. Rein private Kapitallebensversicherungen leisten derartiges nicht. So finde zum Beispiel ein sozialer Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko in der privaten Versicherung nicht statt. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringe hingegen Leistungen unter anderem bei Erwerbsminderung, zur Rehabilitation und für Hinterbliebene. (AZ: L 8 KR 304/07)