Nebenkostenabrechnung: Mieter darf Belege abfotografieren oder einscannen

26-JAN-10

Mieter haben das Recht, die Belege einer Nebenkostenabrechnung abzufotografieren oder einzuscannen. Ihr Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Belege umfasst nämlich auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit keine Gefahr besteht, dass die Belege hierbei beschädigt werden. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Neben der Kaltmiete waren Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, insbesondere Heizung und Warmwasser, vereinbart. Mit der Abrechnung für das Jahr 2004 war die Mieterin nicht einverstanden. Deswegen begehrte sie Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, die der beklagte Vermieter ihr auch gewährte. Allerdings wollte er die Mieterin die Belege nicht abfotografieren lassen.

Daraufhin zog diese vor das AG München. Das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege überprüfen zu können. Dem Vermieter entstünde dadurch auch kein Nachteil. Der Vermieter hielt dagegen, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige.

Das AG folgte der Ansicht der Mieterin. Dieser stehe es zu, ihr Recht auf Belegeinsicht effektiv auszuüben. Deswegen dürfe es ihr nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften der Belege anzufertigen. Würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten reduziert, könnte der Mieter nur das kontrollieren, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei. Eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich.

Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutze die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Treuwidrig wäre es nach Ansicht des Gerichts, wenn der Vermieter die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwändige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen verweise.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.09.2009, 412 C 34593/08, rechtskräftig