Betriebsrat: Zeitungsverlag darf Berufsbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung durchführen

21-APR-10

Ein Zeitungsverlag ist berechtigt, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder seiner Anzeigenredaktion ohne Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Es verweist darauf, dass Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehörten, Tendenzträger seien. Für diesen Personenkreis schränke das Betriebsverfassungsgesetz die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtige. Diese umfasse auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.

In dem zugrunde liegenden Fall seien die in der Anzeigenredaktion des Zeitungsverlages beschäftigten Redakteure Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen könnten, so das BAG. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezwecke die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens diene. Der Betriebsrat habe daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08